Fördermittel
Investitionsgesetz Kohleregionen
Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG)
Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle
Formale Förderkonditionen
Gefördert wird die Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur.
Anträge können jederzeit eingereicht werden.
Förderfähig sind Maßnahmen in den Bereichen wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung, Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur, touristische InfrastruktuInfrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer, Klima- und Umweltschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege.
Fördergebiete im Sinne dieser Richtlinie sind die auf sächsischem Gebiet liegenden Teile des Lausitzer Reviers und des Mitteldeutschen Reviers.
Gemeinden, die Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie sonstige öffentliche und private Träger, wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen. Weiterhin sind Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, staatlich finanzierte oder sonstige bei der staatlichen Förderung antragsberechtigte Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Beteiligung des Freistaates Sachsen antragsberechtigt.
Mehrstufiges Verfahren (Vorschlagsverfahren und Bewilligung durch SAB)
Förderquote: 90 %
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Es handelt sich um eine Anteilsfinanzierung.
Informationen und Hinweise zur Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen eines Vorschlagsverfahrens. Gebietskörperschaften und sonstige öffentliche und private Träger reichen ihre Anträge bei den Landkreise oder der Stadt Leipzig ein. Diese führen eine Vorprüfung der Projektvorschläge durch und leiten die Anträge an die nachfolgend zuständigen Stellen weiter. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschtz (BMWK) prüft als letzte Instanz die Projektvorschläge. Erhebt das BMWK keine Einwände erfolgt die Antragstellung bei der SAB.
Für alle anderen Antragsberechtigten gilt, dass das Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung regelmäßig alle Projektvorschläge sammelt und diese zur Stellungnahme weiterleitet.
Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020
Allgemeinde Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut sind
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen
Bei Baumaßnahmen bei denen die vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 Mio. Euro (bzw. 1,5 Mio Euro bei Baumaßnahmen kommunaler Körperschaften) übersteigen, ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.
Ansprechpartner und Kontaktdaten der Fördermittelgeber und Projektträger
Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH - Mitteldeutsches Revier
Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH - Lausitzer Revier
Weiterführende Links
Weiterführende Informationen
Auf der Webseite der Sächsischen Agentur für Strukturentwicklung GmbH finden Sie alle Informationen zum Antragsverfahren sowie die notwendigen Unterlagen zur Einreichung eines Projektvorschlags.
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Gutes Beispiel 2
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