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Fördermittel

Städtebauförderung - Wachstum und nachhaltige Erneuerung (WEP)

Titel Förderaufruf:

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung

Städtebauförderung im Freistaat Sachsen Programmaufruf 2026

Voraussichtlich Juni 2025

Titel der Richtline:

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen

(FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 07.März 2022

 

Handlungsfeld(er):
Energie
Umweltschutz
Bauen
Daseinsvorsorge
Sachsen
Ziel der Förderung:

Ziel des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (WEP)“ ist die Schaffung resilienter städtebaulicher Strukturen in wachsenden oder in schrumpfenden Städten und Gemeinden. Im WEP können städtebauliche Gesamtmaßnahmen gefördert werden, die auf die Beseitigung von erheblichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen und die Schaffung von nachhaltigen Quartieren abzielen.

Formale Förderkonditionen

Gegenstand der Förderung:

Voraussetzung für eine Förderung im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ sind

• eine räumliche Abgrenzung des Fördergebietes,

• ein gesamtstädtisches integriertes Stadtentwicklungskonzept,

• ein fördergebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, das Bedarfe, Ziele und Maßnahmen zum Fördergebiet enthält und unter Beteiligung der Bürger erstellt wird sowie

• die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur.

Frist:

Voraussichtlich 30.11.2025

Geförderte Maßnahmen:

Grundsätzlich bieten die Städtebauförderungsprogramme einen breiten Möglichkeitsraum für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes und des Freistaates. Die vollständige Auflistung aller förderfähigen Maßnahmen (u.a.: Maßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände und Funktionsverluste, Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge oder Maßnahmen der Barrierearmut, Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien bzw. -freiheit) für sächsische Kommunen erfolgt in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung "Städtebauförderung im Freistaat Sachsen Programmaufruf 2025 (Kap II. Programmschwerpunkte, Maßgaben und Bewertung)".

 

Die Fördermittel für das Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (WEP)“ können insbesondere eingesetzt werden zur/für:

a. Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung

b. Maßnahmen zur Gestaltung lebenswerter Stadtquartiere

c. Verbesserung des öffentlichen Raums und des Wohnumfeldes

d. städtebauliche Neuordnung sowie die Revitalisierung von Brachflächen durch Umnutzung von brachgefallenen Gebäuden

e. Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

f. Quartiers- beziehungsweise Stadtumbaumanager

Förderraum:

Sachsen

Zuwendungsempfänger:

Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nach Maßgabe der Programmausschreibungen mit anderen Gemeinden kooperieren. In diesem Fall muss eine der antragstellenden Gemeinden mindestens 2.000 Einwohner haben. Die Gemeinden können die Zuwendung an Dritte für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen weiterleiten.

Antragsverfahren:

einstufig

Fördersatz und -volumen:

Bund und Land übernehmen gemeinsam 66 % der nach der FRL Städtebauliche Erneuerung zuwendungsfähigen Ausgaben – jeweils zu gleichen Teilen (1/3 Bund, 1/3 Land, 1/3 Gemeinde) –, während der Eigenanteil der Gemeinde bei einer Förderung von Dritten an diese weitergereicht wird.

Für Einzelmaßnahmen sind je nach Fördergegenstand Förderpauschalen möglich. In Weiterleitungsfällen kann der private Maßnahmeträger oder eine Kirche bzw. anerkannte Religionsgemeinschaft einen Teil des Eigenanteils der Gemeinde übernehmen. Der Eigenanteil der Gemeinde beträgt dabei mindestens 10 % der Zuwendung. Zudem gelten weitere Sonderregelungen, beispielsweise für Verfügungsfonds.

Art der Förderung:

Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

Informationen und Hinweise zur Antragstellung

Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung schreibt die Finanzhilfen einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank: https://portal.sab.sachsen.de/login/portal

Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Einzelmaßnahmen, die ab 25. März 2022 (dem Inkrafttreten der FRL StBauE vom 7. März 2022) begonnen werden, müssen einer beihilferechtlichen Prüfung gemäß Nr. 1.4 der FRL StBauE unterzogen werden. Prüfung, Dokumentation und Meldung werden für kommunale Einzelmaßnahmen von der SAB vorgenommen. Die Zuständigkeit für Weiterleitungsfälle liegt bei der Gemeinde (Ausnahme Kumulierung gemäß Nr. 4.4.2.f - hier prüft und meldet die SAB).

Ansprechpartner und Kontaktdaten der Fördermittelgeber und Projektträger

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
0351 49100

Weiterführende Links

Weiterführende Informationen des Projektträgers

Auf der Website der SAB finden Sie Details zur Förderung sowie die notwendigen Antragsunterlagen.

Weiterführende Informationen

Alle relevanten Informationen zum Förderprogramm auf der Webseite

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