Fördermittel
Städtebauförderung - Sozialer Zusammenhalt (SZP)
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung
Städtebauförderung im Freistaat Sachsen Programmaufruf 2025
voraussichtlich Juni 2025
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen
(FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 07.März 2022.
Ziel des Programms „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP)“ ist eine sozialgerechte, nachhaltige und auf Gemeinwohl ausgerichtete Quartiersentwicklung. Mit der Erhöhung der Nutzungsvielfalt, der Generationengerechtigkeit sowie der Verbesserung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sollen Quartiere lebenswerter werden. Im SZP können integrierte städtebauliche Maßnahmen gefördert werden, die die Gestaltung des öffentlichen Raumes an den Bedarfen der Bevölkerung ausrichten, die Daseinsfürsorge verbessern sowie das ehrenamtlichen Engagements mobilisieren.
Formale Förderkonditionen
Voraussetzung für eine Förderung im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ sind
• eine räumliche Abgrenzung des Fördergebietes,
• ein gesamtstädtisches integriertes Stadtentwicklungskonzept,
• ein fördergebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, das Bedarfe, Ziele und Maßnahmen zum Fördergebiet enthält und unter Beteiligung der Bürger erstellt wird sowie
• die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur.
Voraussichtlich 30.11.2025
Grundsätzlich bieten die Städtebauförderungsprogramme einen breiten Möglichkeitsraum für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes und des Freistaates. Die vollständige Auflistung aller förderfähigen Maßnahmen (u.a.: Maßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände und Funktionsverluste, Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge oder Maßnahmen der Barrierearmut, Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien bzw. -freiheit) für sächsische Kommunen erfolgt in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung "Städtebauförderung im Freistaat Sachsen Programmaufruf 2025 (Kap II. Programmschwerpunkte, Maßgaben und Bewertung)".
Sachsen
Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nach Maßgabe der Programmausschreibungen mit anderen Gemeinden kooperieren. In diesem Fall muss eine der antragstellenden Gemeinden mindestens 2.000 Einwohner haben. Die Gemeinden können die Zuwendung an Dritte für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen weiterleiten.
einstufig
Bund und Land übernehmen gemeinsam 66 % der nach der FRL Städtebauliche Erneuerung zuwendungsfähigen Ausgaben – jeweils zu gleichen Teilen (1/3 Bund, 1/3 Land, 1/3 Gemeinde) –, während der Eigenanteil der Gemeinde bei einer Förderung durch Dritte an diese weitergereicht wird.
Für Einzelmaßnahmen sind je nach Fördergegenstand Förderpauschalen möglich. In Weiterleitungsfällen kann der private Maßnahmeträger oder eine Kirche bzw. anerkannte Religionsgemeinschaft einen Teil des Eigenanteils der Gemeinde übernehmen. Der Eigenanteil der Gemeinde beträgt dabei mindestens 10 % der Zuwendung. Zudem gelten weitere Sonderregelungen, beispielsweise für Verfügungsfonds.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
Informationen und Hinweise zur Antragstellung
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung schreibt die Finanzhilfen einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank: https://portal.sab.sachsen.de/login/portal
Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Einzelmaßnahmen, die ab 25. März 2022 (dem Inkrafttreten der FRL StBauE vom 7. März 2022) begonnen werden, müssen einer beihilferechtlichen Prüfung gemäß Nr. 1.4 der FRL StBauE unterzogen werden. Prüfung, Dokumentation und Meldung werden für kommunale Einzelmaßnahmen von der SAB vorgenommen. Die Zuständigkeit für Weiterleitungsfälle liegt bei der Gemeinde (Ausnahme Kumulierung gemäß Nr. 4.4.2.f - hier prüft und meldet die SAB).
Ansprechpartner und Kontaktdaten der Fördermittelgeber und Projektträger
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Weiterführende Links
Weiterführende Informationen des Projektträgers
Auf der Website der SAB finden Sie Details zur Förderung sowie die notwendigen Antragsunterlagen.
Weiterführende Informationen
Alle relevanten Informationen zum Förderprogramm auf der Webseite