Fördermittel
Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz
Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz
Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 290)
Gemeinden erhalten für die Mehrbelastung, die wegen der Pflicht zur erstmaligen Erstellung, späteren Überprüfung und etwaigen Fortschreibung eines Wärmeplans entsteht, einen Ausgleichsbetrag.
Formale Förderkonditionen
Zweck des Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.
Ausgeglichen werden:
• erstmalige Erstellung eines Wärmeplans
• Überprüfung der kommunalen Wärmeplanung
• Fortschreibung des Wärmeplans
31.12.2033
Erstmalige Erstellung eines Wärmeplans:
Der Ausgleichsbetrag wird jeweils zur Hälfte spätestens zum 1. Dezember 2026 und spätestens zum 1. Dezember 2028 (nach Anzeige des Wärmeplans) ausgezahlt.
Überprüfung des Wärmeplans:
Für die Überprüfung des Wärmeplans erhalten Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern die Ausgleichsbeträge erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr.
Fortschreibung des Wärmeplans:
Für die bedarfsabhängige Fortschreibung des Wärmeplans erhalten Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern den Ausgleichsbetrag (nach Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans) erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre.
Sachsen
Erstmalige Erstellung eines Wärmeplans: Sächsische Kommunen, für die die Pflicht zur Erstellung der Wärmeplanung nach § 5 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz besteht. Daher erhalten Kommunen, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind oder zum 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt, keinen finanziellen Ausgleich. Überprüfung des Wärmeplans: Alle sächsischen Kommunen; Fortschreibung des Wärmeplans: Alle sächsischen Kommunen
Erstmalige Erstellung eines Wärmeplans:
Für die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans erhalten Gemeinden
• mit weniger als 10.000 Einwohnern einen Sockelbetrag von 85 712,42 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohner,
• mit mindestens 10.000, jedoch weniger als 20.000 Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 122 696,32 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohner sowie
• mit mindestens 20.000 Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 177 392,64 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohner.
Überprüfung des Wärmeplans:
Für die Überprüfung des Wärmeplans erhalten Gemeinden
• mit mindestens 20.000 Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro,
• mit mindestens 10.000, jedoch weniger als 20.000 Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 2 694,40 Euro sowie
• mit weniger als 10.000 Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 886,08 Euro.
Fortschreibung des Wärmeplans:
Für die Fortschreibung des Wärmeplans erhalten Gemeinden
• mit mindestens 20.000 Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 74 307,50 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohner,
• mit mindestens 10.000, jedoch weniger als 20.000 Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 49 653,75 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohner sowie
• mit weniger als 10.000 Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 34 670,12 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohner.
Mehrbelastungsausgleich
Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Wärmeplanungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/wpg
Sächsische Wärmeplanungsverordnung
https://revosax.sachsen.de/vorschrift/21240#p1
Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz
Ansprechpartner und Kontaktdaten der Fördermittelgeber und Projektträger
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Weiterführende Links
Weiterführende Informationen
Website des SMWA zum Thema kommunale Wärmeplanung
Weiterführende Informationen
Servicestelle Kommunale Wärmeplanung der Sächsischen Energieagentur GmbH (SAENA)