Fördermittel
Räumliche Strukturmaßnahmen
Ländliche Entwicklung – Räumliche Strukturmaßnahmen (Nr. 298 und 204) vom 10.07.2023
Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der Infrastruktur (Infrastrukturmaßnahmen) in ländlich geprägten Regionen.
Formale Förderkonditionen
Die Rentenbank fördert mit diesem Programm den Ausbau der kommunalen Infrastruktur, die gerade in ländlichen Räumen als wesentlicher Standortfaktor für die Landwirtschaft und eine dynamische Wirtschaftsentwicklung gilt.
Die Förderung von Investitionen in die Verbesserung ländlicher Infrastruktur und der kommunalen Daseinsvorsorge ist an folgende Bedingungen geknüpft:
• Mit den Investitionen müssen hoheitliche Aufgaben erfüllt werden, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen.
• Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen.
keine
Gefördert werden Investitionen in die Verbesserung ländlicher Infrastruktur und der kommunalen Daseinsvorsorge. Dazu zählen insbesondere:
• Ausbau und Erhalt von Strom-, Gas- und Wassernetzen
• Abwasserentsorgung (Kanäle und Kläranlagen)
• kommunale Wärmenetze
• Abfallbeseitigung
• Kompost- und Vergärungsanlagen
• kommunale Verwaltungsgebäude und Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen) sowie Kindergärten
• Umweltschutz- und Klimaschutzmaßnahmen sowie Hochwasserschutzmaßnahmen
• Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr
• Investitionen in den Straßenbau / Wegebau
• Investitionen in die ärztliche Nahversorgung und in Pflegeeinrichtungen
• Investitionen in kommunale Krankenhäuser (z. B. Kreiskrankenhäuser)
• Erneuerbare Energien
• Investitionen in den open-access geeigneten Breitbandausbau (z.B. Leerrohre, Glasfasernetze, Funklösungen)
• Investitionen in das öffentliche Kultur-, Sport- und Freizeitangebot (z.B. Freilichtbühnen, Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen)
Für alle Maßnahmen gilt: Eine Förderung ist unabhängig davon möglich, ob es sich um Neubau, Instandhaltung oder Sanierung handelt.
Förderanträge können bundesweit gestellt werden.
kommunale Gebietskörperschaften bis 50.000 Einwohner, rechtlich unselbständige kommunale Betriebe in ländlichen Regionen, Zweckverbände
einstufig
Das maximale Fördervolumen beträgt 10 Mio. Euro pro Jahr und Antragsteller. Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehen
Informationen und Hinweise zur Antragstellung
Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob das Förderprogramm in Anspruch genommen werden kann.
Zweckverbände sind eingeschränkt antragsberechtigt. Es werden nur Investitionen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gefördert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen.
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank.
Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.