Fördermittel
Kommunalrichtlinie - Mobilitätsstationen
Kommunalrichtlinie – Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität – Schwerpunkt: Mobilitätsstationen
Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
Kommunen weisen großes Potenzial auf, um Treibhausgase zu reduzieren. Mit der seit 2008 bestehenden Kommunalrichtlinie (KRL) unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Kommunen und kommunale Akteure dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken. Neben den positiven Effekten für den Klimaschutz steigern die geförderten Maßnahmen auch die Lebensqualität vor Ort und sorgen aufgrund sinkender Energiekosten für finanzielle Entlastung. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an.
Formale Förderkonditionen
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Mobilitätsstationen. Diese Stationen verknüpfen verschiedene Verkehrsmittel des Umweltverbundes nahtlos miteinander. Laut der Kommunalrichtlinie umfassen Mobilitätsstationen beispielsweise Haltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Radabstellanlagen, Anlagen und Infrastruktur für elektrische Fahrräder (E-Bikes) sowie Einrichtungen für Austauschangebote im Bereich der Verkehrsmittel (Sharing-Mobility-Angebote), die in räumlicher Nähe zueinander liegen. Die Stationen sind klar erkennbar, etwa durch Stelen und Logo.
Förderfähig sind außerdem netzunabhängige Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Technik der Mobilitätsstationen genutzt werden, wie beispielsweise die Beleuchtung oder den Betrieb des Zugangssystems.
31.12.2027
Bezuschusst werden Ausgaben zum Beispiel für:
• Vorbereitungen der Baustelle, etwa die Beräumung der Flächen und,
• die Demontage und das Versetzen von bestehenden Masten und Zäunen,
• Tiefbauarbeiten, das Herrichten der Fläche, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Mobilitätsstation erforderlich sind,
• Maßnahmen zur Erhöhung der Fußverkehrsqualität im Umfeld der Mobilitätsstation,
• die Errichtung und Umgestaltung von Haltestellen des ÖPNVs,
• anbieterneutrale Stellplätze für die Verkehrsmittelträger der Sharing-Mobility sowie
• Taxistellplätze.
Im Zusammenhang mit Mobilitätsstationen werden auch digitale Leistungen wie WLAN-Hotspots, Informationssäulen ohne Buchungssystem oder Informationsmonitore gefördert.
bundesweit
Kommunen, rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung, Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe, gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
einstufig
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
Zuschuss
Informationen und Hinweise zur Antragstellung
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
Persönliche Beratungen und Informationsveranstaltungen:
Agentur für kommunalen Klimaschutz
Telefon: 030 39001 170
E-Mail: agentur(at)klimaschutz.de