Fördermittel
Kommunalrichtlinie: Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung
Strategische Klimaschutzmaßnahmen:
Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung (4.1.11)
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
Gefördert wird die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch kompetente externe Dienstleister. Auf Basis der Analysen werden Szenarien erstellt, wie eine nachhaltige Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungskosten, aussehen soll. Anhand der Ergebnisse wird eine Strategie mit konkreten Maßnahmenkatalog, Prioritäten sowie Zeitplan erstellt.
Formale Förderkonditionen
Gefördert wird die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch kompetente externe Dienstleister. Auf Basis der Analysen werden Szenarien erstellt, wie eine nachhaltige Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungskosten, aussehen soll. Anhand der Ergebnisse wird eine Strategie mit konkreten Maßnahmenkatalog, Prioritäten sowie Zeitplan erstellt.
Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.
Geltungsdauer der Richtlinie: 31.12.2027
Bezuschusst werden Ausgaben für:
• fachkundige externe Dienstleister:innen zur Planerstellung, Organisation und Durchführung der Beteiligung von Akteur:innen
• sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Förderanträge können bundesweit gestellt werden, Antragstellende aus Braunkohlegebieten erhalten dabei erhöhte Förderquoten. Ausgenommen von der Antragstellung sind kommunen, die aufgrund ihrer Größe und Landesrecht zu einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind (z. B. Baden-Württemberg ab 20.000 EW).
Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse
Einstufiger Antrag; Einreichung über easy-Online
Förderquoten für Kommunale Wärmeplanung bis 31.12.2023:
• Regelsatz: 90 %
• Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten: 100 %
Förderquoten für Kommunale Wärmeplanung ab 01.01.2024:
• Regelsatz: 60 %
• Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten: 80 %
Gefördert werden zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 20.000 €, die Mindestzuwendung darf 5.000 € nicht unterschreiten.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen sind im genannten Zeitraum von der Pflicht der Erbringung einer Eigenbeteiligung befreit.
Informationen und Hinweise zur Antragstellung
Einzureichende Unterlagen:
a. eine ausgefüllte Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
b. einen easy-Online-Antrag 4.1.11 Kommunale Wärmeplanung.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Bewerbung im easy- Online Portal ausreichend. Voraussetzung für die Förderung ist, dass für das Themenfeld Wärme- und Kältenutzung noch kein fokussiertes oder Teilklimaschutzkonzept vorliegt bzw. eine kreisangehörige Kommune noch nicht in entsprechende Konzepte des Kreises eingebunden ist. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der inhaltlichen Anforderungen, die sich aus der KRL und der technischen Anlage ergeben, nur Kommunen (Gemeinden und Städte) und Gemeindeverbände für die Erstellung kommunaler Wärmepläne geeignet sind.
Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Es gelten die:
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)
Ansprechpartner und Kontaktdaten der Fördermittelgeber und Projektträger
Antragsberatung, -begleitung und Projektabwicklung
Weiterführende Links
Öffentliche Informationsangebote
Bringen Sie den Klimaschutz in Ihrer Kommune nach vorn! In Kommunen liegen große Potenziale, um Treibhausgase zu reduzieren. Mit der Kommunalrichtlinie, die es bereits seit 2008 gibt, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kommunen und kommunale Akteure dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken.
Kommunalrichtlinie Download
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vom 22. November 2021 mit Änderung vom 18. Oktober 2022