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Fördermittel

Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Titel Förderaufruf:

Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Titel der Richtline:

Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Handlungsfeld(er):
Energie
Umweltschutz
Bauen
Bund
Ziel der Förderung:

Beitrag zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung

Formale Förderkonditionen

Gegenstand der Förderung:

Gefördert werden Energieberatungen zur Erstellung von energetischen Neubau- und Sanierungskonzepten, Energieaudits sowie Contracting-Orientierungsberatungen für Nichtwohngebäude von Kommunen, gewerblich tätigen Unternehmen, freiberuflich Tätigen und gemeinnützigen Organisationen.

Frist:

31.12.2026 (Ende der Förderrichtlinie)

Geförderte Maßnahmen:

Nach dieser Förderrichtlinie werden folgende Maßnahmen gefördert:

• Modul 1: Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247

• Modul 2: Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599

• Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung

Förderraum:

bundesweit

Zuwendungsempfänger:

kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise); kommunale Zweckverbände; KMU, freiberuflich Tätige und sonstige Unternehmen, die gemäß § 8 EDL-G nicht verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen; gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, soziale und gesundheitliche Einrichtungen, Kultureinrichtungen

Antragsverfahren:

einstufig

Fördersatz und -volumen:

Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar.

 

Modul 1:

• Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro.

• Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.

 

Modul 2:

• Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche (Energiebezugsfläche nach GEG) des betreffenden Gebäudes ab.

 

Modul 3:

• Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.500 Euro.

• Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5.000 Euro.

 

Art der Förderung:

nicht rückzahlbarer Zuschuss

Informationen und Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen.

Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete BAFA-Portal möglich.

Beihilferechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ gelistet ist.

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) ist für die Zulassung von Energieberatern zum Förderprogramm zuständig.

Ansprechpartner und Kontaktdaten der Fördermittelgeber und Projektträger

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 515 – Energieberatung

06196 908-1880
Dienstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, Donnerstag: 12:00 Uhr – 16:00 Uhr

Weiterführende Links

Weiterführende Informationen

Hier geht es zu weiterführenden Informationen:

Bekanntmachung

Hier geht es direkt zur Bekanntmachung:

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